AGB
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Mietbedingungen-Online
1. Vertragsbedingungen (ansehen)(ausblenden)
Mit dem Abschluss einer Buchung/ Vertragserstellung zwischen dem Mieter und der PS-Autovermietung (nachfolgend Vermieter genannt) hat der Mieter die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung bindend akzeptiert.
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2. Abschluss des Vertrages (ansehen)(ausblenden)
Die Reservierung des gewünschten Fahrzeugtyps, die der Mieter per Internet bzw. per Telefon tätigt, ist ein bindendes Angebot im Sinne des § 145 BGB. Der Vertrag kommt zustande mit mündlicher Bestätigung, per E-Mail oder Fax durch den Vermieter.
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3. Reservierung / Änderungen / Rücktritt (ansehen)(ausblenden)
3.1 Änderungen an der Buchung sind unter Anrechnung einer Bearbeitungsgebühr möglich. Die Abrechnung erfolgt zum maximalen Mietpreis der vertragsgegenständlichen Buchung, d.h. falls der Mietpreis nach der Umbuchung niedriger ist als der bei Vertragsschluss angesetzte Mietpreis, wird der vertraglich festgesetzte Mietpreis berechnet. Erhöht sich der Mietpreis nach Umbuchung, wird der höhere Mietpreis in Rechnung gestellt.
3.2 Bei Verlängerung der Buchung gelten die gültigen Preise, die bei Buchung dieses Mietzeitraumes bzw. Tarifes entstanden wären. 3.3 Bei Nichtabholung des Fahrzeuges bleiben die Verpflichtungen des Mieters die aus diesem Vertrag entstanden sind in vollem Umfang bestehen und der Mietpreis wird an den Mieter berechnet. Der Vermieter brauch sich Einnahmen aus anderweitiger Nutzung des bereitgestellten Fahrzeuges nicht anrechnen zu lassen. 3.5 Nach Bestätigung der Buchung bzw. durch Vertragserstellung, ist der Vermieter berechtigt den vollen Mietzins inklusive der vom Mieter eingetragenen Extras, vom Mieter einzufordern. 3.6 Eine Rückerstattung des vorab geleisteten Mietzinses ist nur unter folgenden Voraussetzungen möglich: Der Mieter storniert den Vertrag aus ungewöhnlichen oder unvorhersehbaren Gründen ohne persönliches Verschulden wie z.B. Naturkatastrophen (z.B. Flut, Feuer, etc.), Krieg, Terrorismus oder Krankheit. Diese Vertragsbeendigung muss durch den Mieter durchgeführt und durch Atteste belegt werden. 3.7 Der Vermieter verpflichtet sich, nach Bestätigung des Vertrages für den gesamten gebuchten Mietzeitraum ein Fahrzeug für den Mieter zur Verfügung zu stellen. 3.8 Der Vermieter behält sich das Recht vor, ein Alternativfahrzeug bereitzustellen oder vom Vertrag zurückzutreten, für den Fall, dass dem Mieter die gebuchte Fahrzeuggruppe nicht zur Verfügung gestellt werden kann. Bei Rücktritt vom Vertrag wird der angefallene Mietzins erstattet. |
4. Fahrzeugübergabe und Mietzeit (ansehen)(ausblenden)
4.1 Die Übergabe/Rückgabe der Mietfahrzeuge findet nur innerhalb unserer Öffnungszeiten statt.
4.2 Der Mieter hat bei Abholung des Fahrzeuges folgende Dokumente vorzeigen:
4.3 Kann eine dieser Unterlagen nicht vorgelegt werden, wird das Fahrzeug nicht übergeben und der ggf. geleistete Mietzins wird nicht erstattet. Falsche Angaben bei Buchung (z.B. bezüglich der Gültigkeit der Fahrerlaubnis, Pass oder Personalausweis) führen ebenfalls zu einer Stornierung des Vertrages. Der Mietzins wird dem Mieter nicht erstattet. 4.4 Wird das Fahrzeug später abgeholt als vertraglich vereinbart, so kann der Mieter die Erstattung des anteiligen Mietzinses nicht verlangen und der Verlängerung kann widersprochen werden. Von dieser Regelung gibt es keine Ausnahmen. 4.5 Die Angabe falscher Daten oder Vorlegen gefälschter Unterlagen kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen und bringt somit die volle Haftung für alle Schäden am Mietwagen und Dritten mit sich. 4.6 Der Mieter hat sich vor Mietantritt von der Richtigkeit des vom Vermieter angegebenen Kilometerstandes sowie von der vollständigen und korrekten Eintragung bezüglich aller Vorschäden auf dem Übergabeprotokoll zu überzeugen. Der Mieter wurde darauf hingewiesen, dass sich das Mietfahrzeug in einem einwandfreien bzw. beschriebenen Zustand befindet (siehe Übergabeprotokoll), ausgestattet mit Kfz-Papieren, Warndreieck, Verbandskasten und Warnwesten übergeben wurde. Bei Verlust haftet der Mieter. 4.7 Vor Überschreitung der vereinbarten Mietzeit ist die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Andernfalls ist der Vermieter berechtigt, sich den Besitz an dem Mietfahrzeug auf Kosten des Mieters zu verschaffen und die zusätzliche Inanspruchnahme des Mietwagens zu berechnen. 4.8 Nach Beendigung des Mietvertrages oder nach Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen. Dies gilt auch bei längerfristigen Mieten für den Fall, dass der Mieter mit den vereinbarten Zahlungen länger als zwei Wochen im Rückstand ist oder abzusehen ist, dass er den Verpflichtungen des Mietvertrages nicht nachkommen kann. |
5. Benutzung des Fahrzeuges / Berechtigte Fahrer (ansehen)(ausblenden)
5.1 Zur Benutzung des Mietfahrzeuges sind nur die im Mietvertrag genannten Fahrer/Mieter berechtigt, bei Fremdanmietung auch fest angestellte Berufsfahrer oder andere von der Firma beauftragten Personen. Bei der Benutzung durch berechtigte Dritte (Erfüllungsgehilfen des Mieters 1) ist der Mieter verpflichtet dem Vermieter die Namen der weiteren Fahrer bekannt zu machen. Der Mieter hat das Handeln des Fahrers wie sein eigenes zu vertreten. Der Mieter hat eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer noch gültigen Fahrerlaubnis befindet. Der Mieter hat dem Fahrer vor Übergabe des Mietfahrzeuges die Mietbedingungen bekannt zu geben und ihm zu deren Einhaltung zu verpflichten.
5.2 Mieter und Fahrer sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen für den Einsatz eines Mietfahrzeuges zu beachten. Bei Anmietung eines LKW sind die Bestimmungen des Güterverkehrsgesetzes (GüKG) zu beachten. 5.3 Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Zwecken oder zu Testzwecken zu verwenden. 5.4 Eine Weitervermietung des Fahrzeuges ist verboten. 5.5 Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. 5.6 Der Mieter hat sich während der Miete davon zu überzeugen, dass das Fahrzeug immer mit genügend Öl, Kühlwasser und richtigem Reifendruck geführt wird. Ebenso ist zu beachten, dass der richtige Treibstoff getankt wird. Sollte durch Missachtung einer dieser Punkte ein Schaden am Fahrzeug entstehen, haftet der Mieter hierfür in voller Höhe. Die Missachtung der o. g. Punkte stellt eine grobe Fahrlässigkeit dar. Diese Schäden sind deshalb nicht durch eine ggf. abgeschlossene Versicherung abgedeckt. 5.7 Es dürfen durch den Mieter keinerlei Kennzeichnungen, Beschriftungen oder ähnliches vom Fahrzeug entfernt oder beschädigt werden. 5.8 Wird während der Mietzeit eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges notwendig, darf der Mieter eine Vertragswerkstatt bis zur voraussichtlichen Reparaturkostenhöhe von 100,00 € beauftragen. Bei Reparaturen über 100,00 € muss das Einverständnis des Vermieters eingeholt werden. |
6. Mietpreis (ansehen)(ausblenden)
Als Mietpreis gelten grundsätzlich die bei Anmietung vereinbarten Tarife. Preisänderungen können nach Vertragsabschluss nicht vorgenommen werden.
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7. Zahlungsbedingungen (ansehen)(ausblenden)
7.1 Der Vermieter verlangt vor Übergabe des Fahrzeuges eine Sicherungsgebühr/ Kaution i. H. v. 250,00 €. Diese Sicherungsgebühr wird bei Fahrzeugrückgabe dem Mieter wieder gutgeschrieben, vorausgesetzt, es sind keine weiteren Kosten wie z. B. Treibstoff, Mehrkilometer etc. an den Vermieter zu entrichten. Sollte dies der Fall sein, werden die zusätzlichen Kosten mit der bereits geleisteten Sicherungsgebühr verrechnet und die eventuell verbleibende Differenz erstattet.
7.1.1 Der Vermieter verzichtet auf die Zahlung der Kaution, wenn der Mieter eine Kautionsgebühr in Höhe von 10 € entrichtet, diese wird nach Beendigung des Mietvertrages nicht an den Mieter zurückerstattet. 7.2 Der Mietpreis inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer ist grundsätzlich bei Abholung des Fahrzeuges zur Zahlung fällig und an den Vermieter zu entrichten. 7.3 Der Vermieter bestimmt die Wahl des Zahlungsmittels. 7.4 Die Abrechnung der Mehrkilometer sowie einer eventuellen Nachbetankung erfolgt nach Rückgabe des Fahrzeuges und nach Ablesung des Kilometerstandes und Tankstandes durch einen Servicemitarbeiter des Vermieters. Die Höhe des Kilometer- und Kraftstoffpreises entnehmen Sie bitte dem Mietvertrag. Die Abrechnung erfolgt durch die vom Mieter angegebene und vom Vermieter akzeptierte Zahlungsart. |
8. Versicherungsschutz (ansehen)(ausblenden)
8.1 Haftpflicht-Versicherungssumme: 100 Mio. EURO gegen Personen, Sach- und Vermögensschäden, max. 8 Mio. EURO pro Person und Schaden
8.2 für die Dauer der Mietzeit ist eine Vollkaskoversicherung vereinbart. Die Kosten hierfür sind im vereinbarten Mietzins enthalten. 8.3 Die vorgenannten Versicherungen beinhalten eine Schadenselbstbeteiligung von 2000 €. Eine Haftungsreduzierung oder Haftungsfreistellung des genannten SB-Anteils ist nicht möglich. Nicht im Versicherungsschutz enthalten sind Abschlepp- und Bergungskosten, sofern Verschulden des Mieters vorliegt. |
9. Haftungsbefreiung des Vermieters (ansehen)(ausblenden)
Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die sich aus der Benutzung oder einem Ausfall des Fahrzeuges ergeben oder die durch Unfall, verspätete Übergabe oder Unmöglichkeit der Übergabe des Mietwagens entstehen, es sei denn, der Vermieter oder sein Erfüllungsgehilfe haben den Schaden grob fahrlässig verursacht.
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10. Haftung des Mieters (ansehen)(ausblenden)
10.1 Der Mieter haftet für jeden am Fahrzeug während der Mietdauer entstandenen Schaden
(insbesondere bei Verstoß gegen diese AGB) einschließlich Schaden aus Verlust des Fahrzeuges und aus Betriebsausfall bis zum vollen Fahrzeugwert. Mehrere Mieter und alle zusätzlichen Fahrer haften als Gesamtschuldner.
10.2 Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat. 10.3 Der Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen haften uneingeschränkt für Verkehrs- und Ordnungswidrigkeiten während der Mietdauer. Der Vermieter wird von allen Kosten, Gebühren usw. freigestellt. 10.4 Wird durch den Mieter oder einen Zusatzfahrer mit dem Fahrzeug während der Mietzeit eine Verkehrsordnungswidrigkeit oder Straftat begangen, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter eine Aufwandspauschale in Rechnung zu stellen. Dies gilt nicht, wenn dem Vermieter durch den Vorfall keinerlei Aufwand entstanden ist oder der Vorfall auf ein Verschulden des Vermieters zurückgeht. Außerdem haftet der Mieter für alle im Zusammenhang mit seiner Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, sie sind durch Verschulden des Vermieter verursacht worden. 10.5 Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. |
11. Unfälle / Diebstahl / Anzeigepflicht (ansehen)(ausblenden)
11.1 Bei einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigem Schaden hat der Mieter die Pflicht, sofort die Polizei zu verständigen, hinzuzuziehen und den Schaden dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen.
11.2 Bei Schäden ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich, spätestens jedoch 24 Stunden nach dem Vorfall über alle Einzelheiten schriftlich unter Verwendung des bei den Fahrzeugpapieren befindlichen Unfallberichts, der in allen Punkten sorgfältig und vollständig auszufüllen ist, zu unterrichten. |
12. Rückgabe des Fahrzeuges (ansehen)(ausblenden)
12.1 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug nach Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort während der üblichen Geschäftszeiten zurückzugeben.
12.2 Die Fahrzeuge müssen in voll getanktem Zustand abgegeben werden. 12.3 Der Mieter ist bis zur Fahrzeugabnahme durch einen Erfüllungsgehilfen des Vermieters voll für alle Schäden oder fehlenden Teile am Fahrzeug verantwortlich. 12.4 Der Mieter ist angehalten, bei der Fahrzeugkontrolle durch die Mitarbeiter des Vermieters anwesend zu sein und das Rückgabeprotokoll zu unterschreiben. Das garantiert beiden Parteien eine korrekte Erfassung evtl. aufgetretener Schäden und eine korrekte Kilometerabrechnung. Sollte der Mieter bei Fahrzeugrückgabe nicht anwesend sein können, hat er dies zu unterschreiben und geht das Risiko ein, ohne die Möglichkeit des Einspruches zu haben, eine Nachbelastung durch den Vermieter für eventuelle Schäden, Mehrkilometer, Nachbetankung etc. zu entrichten. In diesem Fall erfolgt die Nachbelastung per Rechnung an den Mieter. 12.5 Das Fahrzeug ist in einem sauberen Zustand an den Vermieter zurück zu geben. Ist das Fahrzeug verschmutzt, so dass eine Reinigung vorgenommen werden muss, ist der Vermieter berechtigt dem Mieter eine Reinigungspauschale von 25,00 € in Rechnung zu stellen. In den Fahrzeugen gilt ein generelles Rauchverbot, sollten Zuwiderhandlungen festgestellt werden, kann der Vermieter dem Mieter eine Reinigungs-pauschale in Höhe von 25,00 € in Rechnung stellen. |
13. Datenschutzklausel (ansehen)(ausblenden)
13.1 Der Mieter ist mit dem Speichern seiner persönlichen Daten einverstanden. Bei Zahlungsverzug oder nicht vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeuges oder bei Vorlage von unrichtigen Personaldokumenten können die personenbezogenen Daten in eine Warndatei weitergegeben werden.
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14. Allgemeine Bestimmungen (ansehen)(ausblenden)
14.1 Die eventuelle Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit einer oder mehrerer der zum Vertragsinhalt gewordenen vorstehenden Bestimmungen berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Text der in deutscher Sprache maßgebend. Es gilt das deutsche Recht.
14.2 Die Aufrechnung gegenüber Forderungen des Vermieters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters oder des berechtigten Fahrers möglich. 14.3 Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten zugunsten und zu Lasten des berechtigten Fahrers. 14.4 Solange und soweit in dieser Vereinbarung nichts geregelt ist, sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 95) entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Unklarheiten. |
15. Gerichtsstand/ Schriftform (ansehen)(ausblenden)
15.1 Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht. Änderungen bedürfen der Schriftform.
15.2 Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters. 15.3 Es wird der Sitz des Vermieters in Leipzig als Gerichtsstand vereinbart. |
Stand 01.02.2012